Info’s zur GoBD (GDPdU)

GDPdU

S-D-Sys –MultiCash- entspricht vollumfänglich den GoBD (vormals GDPdU). Die Bundesfinanzbehörden haben –auch mit ihrem Schreiben vom 26.11.2010- festgelegt, dass PC-basierte Kassensysteme in ihrer Datenhaltung eine klare und problemlos prüfbare Struktur aufweisen müssen.

Eines der gängigsten Prüfprogramme ist WinIDEA.

S-D-Sys –MultiCash- bietet nicht nur durch des Einsatzes des MS-SQLServers als Datenbankbasis den Prüfprogrammen problemlosen Datenzugang, die Software erstellt bei Jahresabschluss auch eine exakte Beschreibung aller Datensätze, sodass eine gegenüber anderen vergleichbaren Systemen wesentlich höhere Transparenz gewährleistet ist. Der Betreiber von S-D-Sys –MultiCash- kann über die integrierten Statistik-, Analyse-, und Plausibilitätsprogramme selbst zu beliebiger Zeit Prüfungen des eigenen Systems durchführen und steht so keinen ‚Überraschungen’ bei einer Prüfung gegenüber.
 

Fiskal-Chip / -Speicher

Die Einführung und gesetzliche Vorschrift eines manipulations -festen Aufzeichnungssystems für PC-basierte Kassensysteme wurde vom BMF beschlossen in diversen Schreiben seit 1996 angekündigt.

In diesen Speicher sollen zwangsweise alle steuerrelevanten Umsätze ‚geschrieben’ werden um bei Betriebs- oder Steuer- prüfungen ein einheitliches und sicheres Prüfmedium zur Ver-fügung zu haben.

Wegen des hohen Aufwands für den Handel, ausstehender organisatorischer Verfahrensweisen zur Inbetriebnahme (Beantragung, Zuordnung usw.) und fehlender endgültig technischer Definitionen wurde eine verbindliche Einführung bis auf Weiteres ausgesetzt.
 

Schreiben des BMF (auszugsweise)

Bundesministerium der Finanzen, IV A 8 – S-0310 – 5/95 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 09.01.1996 –auszugsweise-

Weitere Anwendbarkeit bestätigt durch BdF IV C 6 – O-1000/07/0018 vom 29.03.2007 (koordinierter Ländererlass – „Schreiben zur Eindämmung der Normenflut“) Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen.

Nach R 29 Abs. 7 Satz 4 EStR 1993 ist eine Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen, Kassenzetteln, Bons und dergleichen (Kassenbeleg) im Einzelfall nicht erforderlich, wenn der Zweck der Aufbewahrung in anderer Weise gesichert und die Gewähr der Vollständigkeit der vom Kassenbeleg übertragenen Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen gegeben ist. Nach Satz 5 der Richtlinienregelung sind die vorgenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Registrierkassenstreifen regelmäßig erfüllt, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden, die die Gewähr der Vollständigkeit bieten und den Namen des Geschäfts, das Datum und die Tagesendsumme enthalten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu folgendes:

Beim Einsatz elektronischer Registrierkassen kann im Regelfall davon ausgegangen werden, daß die „Gewähr der Vollständigkeit“ im Sinne des R 29 Abs. 7 Satz 4 EStR 1993 dann gegeben ist, wenn die nachstehend genannten Unterlagen aufbewahrt werden. In diesem Fall kann auch bei elektronischen Registrierkassensystemen auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen, soweit nicht nachstehend aufgeführt, verzichtet werden.
 

  1. Nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO sind die zur Kasse gehörenden Organisationsunterlagen, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung, die Programmabrufe nach jeder Änderung (u. a. der Artikelpreise), Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner- und Trainingsspeichern u. ä. sowie alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung (z. B. Anweisungen zum maschinellen Ausdrucken von Proforma-Rechnungen oder zum Unterdrücken von Daten und Speicherinhalten) aufzubewahren.
  2. Nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO sind die gem. R 21 Abs. 7 Sätze 12 und 13 EStR 1993 mit Hilfe von Registrierkassen erstellten Rechnungen aufzubewahren.
  3. Nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO sind die Tagesendsummenbons mit Ausdruck des Nullstellungszählers (fortlaufende sog. „Z.-Nummer“ zur Überprüfung der

 
Vollständigkeit der Kassenberichte), der Stornobuchungen (sog. Managerstornos und Nach-Stornobuchungen), Retouren, Entnahmen sowie der Zahlungswege (bar, Scheck, Kredit) und alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der EDV-Registrierkasse (z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Ausdrucke der Trainingsspeicher, Kellnerberichte, Spartenberichte) im Belegzusammenhang mit dem Tagesendsummenbon aufzubewahren.

Darüber hinaus ist die Vollständigkeit der Tagesendsummenbons durch organisatorische oder durch programmierte Kontrollen sicherzustellen.

Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften. Endgültige Fassung – BMF-Schreiben vom 26.11.2010 –auszugsweise- (Bundesministerium der Finanzen, IV A 4 – S-0316 / 08 / 10004-05 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 28.01.2010).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen gebuchten Geschäftsvorfälle Folgendes:

Moderne Registrierkassen können in PC-Kassen/PC-gestützte Kassensysteme (Kassentyp 1) und elektronische Registrierkassen (Kassentyp 2) unterteilt werden. PCKassen/PC-gestützte Kassensysteme verfügen regelmäßig über ein handelsübliches Betriebssystem und ein dauerhaftes Speichermedium. Elektronische Registrierkassen basieren regelmäßig auf einem herstellerspezifischen Betriebssystem und besitzen oft nur ein flüchtiges Speichermedium.

Grundsatz: Einzelaufbewahrungspflicht für alle Registrierkassentypen.

Nach § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO sind Unterlagen i. S. d. § 147 Abs. 1 AO seit dem 1. Januar 2002 in maschinell auswertbarer Form aufzubewahren. Die Registrierkassen (Kassentyp 1 und 2) sowie die mit ihnen erzeugten Unterlagen müssen seit diesem Zeitpunkt neben den „Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoB S)“ vom 7. November 1995 (BStBl I S. 738) auch den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ vom 16. Juli 2001 (BStBl I S. 415) entsprechen (§ 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten ist unzulässig. Eine ausschließliche Vorhaltung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend.

Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten (Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten) innerhalb einer Registrierkasse nicht möglich, muss eine unveränderbare und maschinell auswertbare Speicherung auf einem externen Datenträger erfolgen. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden Kassensystem ermöglichen.

Die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der Registrierkassen sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren (vgl. § 145 Abs. 1 AO, § 63 Abs. 1 UStDV).

Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jede einzelne Registrierkasse getrennt geführt und aufbewahrt werden.

Ausnahme: Erleichterung nur für elektronische Registrierkassen (Kassentyp 2) unter bestimmten Voraussetzungen.

Wenn im Übrigen die GoBS und die GDPdU beachtet werden, ist die Aufbewahrung aller zur Erfüllung der für die Einzelaufzeichnungspflicht notwendigen digitalen Unterlagen bei elektronischen Registrierkassen (Kassentyp 2) nur dann nicht erforderlich, wenn der Zweck der Aufbewahrung in anderer Weise gesichert und die Gewähr der Vollständigkeit der Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen gegeben ist.

Beim Einsatz dieses Kassentyps kann dies nur dann angenommen werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
 

  1.  Die folgenden Daten müssen nach den Vorschriften der §§ 146, 147 AO aufgezeichnet und aufbewahrt werden:

 
a) die Tagesendsummenbons mit den Mindestbestandteilen:
 

  • fortlaufender Nullstellungszähler
  • nach Steuersätzen unterteilte Umsätze
  • Trainingsumsätze
  • Name des Unternehmers bzw. des Unternehmens
  • Datum des Abrufs
  • Zahlungsart (z. B. bar, EC-Cash, ELV – Elektronisches Lastschriftverfahren, Kreditkarte)
  • Entgeltminderungen
  • Barentnahmen, Bareinlagen, Kassentransit, wenn eine Buchführungspflicht besteht bzw. tatsächlich freiwillig Bücher geführt werden oder
    freiwillig ein geschlossenes Kassenbuch geführt wird
  • offen ausgewiesene Summe der Korrekturbuchungen (z. B. Managerstornos und Nach-Stornobuchungen, Warenrücknahmen, Retouren),

 
b) tatsächlich geführte Kellner- bzw. Bedienerberichte (täglich, für jeden Bediener der Registrierkasse) und Stundenberichte,

c) Einzelbons für Korrekturbuchungen abgeschlossener Bons (z. B. für Managerstornos und Nach-Stornobuchungen, Warenrücknahmen, Retouren),
 

  1. die Kassendaten sowie die notwendigen Strukturinformationen müssen in maschinell verwertbarer Form bereitgestellt werden.
    Das Einlesen der Daten muss ohne Installation zusätzlicher Software über WINIDEA und Smart X – Schnittstellen möglich sein,
  2. die zur Kasse gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung, die
    Programmabrufe nach jeder Änderung (u. a. Artikelpreisänderungen, Einrichtung von Verkäufer-, Kellner- oder Trainingsspeicher usw.), wobei deren

 
Vollständigkeit durch fortlaufende Nummerierung und das Datum des Abrufs belegt sein muss, ebenso alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung.

Unberührt von der Vereinfachung bleibt die Verpflichtung zur digitalen Aufbewahrung elektronisch erzeugter Rechnungen i. S. d. § 14 UStG, die nicht Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV sind.

Soweit unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash, ELV – Elektronisches Lastschriftverfahren) in einer elektronischen Registrierkasse (Kassentyp 2) erfasst werden, ist die Aufbewahrung der von den Kartenterminals erstellten Einzelbons nur dann nicht erforderlich, wenn eine getrennte Aufzeichnung der Zahlungsart in der Registrierkasse und den darauf basierenden Aufzeichnungen erfolgt, so dass ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet ist.

Die Ausführungen zu der Erleichterungsregelung gelten auch für Waagen, die zur Aufzeichnung von Betriebseinnahmen genutzt werden und damit Registrierkassenfunktion haben, entsprechend.
 

GoBD

GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff)

Die GoBD regeln die formalen Anforderungen an die Buchführung und die Aufbewahrung von steuerrechtlich relevanten elektronischen Daten und Papierdokumenten. Zudem enthalten die GoBD Regeln zum elektronischen Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen.

Die GoBD wurden durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums am 14. November 2014 veröffentlicht. Die GoBD sind ab 1. Januar 2015 gültig. Sie lösen die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) und die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) ab.